Kostenloser Online-Rechner

Zahlen Sie zu viel Miete?

Berechnen Sie in 2 Minuten, wie viel überhöhte Miete Sie zurückfordern können, kostenlos und anonym. Grundlage: § 16 Abs. 8 und § 27 Abs. 3 MRG.

Was ist Mietrückforderung?

Wer in einer Altbauwohnung im Vollanwendungsbereich des MRG zu viel Miete zahlt, kann die Differenz zum gesetzlich zulässigen Richtwertmietzins rückwirkend zurückfordern. Bei unbefristeten Verträgen gilt eine 3-jährige Anfechtungsfrist ab Vertragsabschluss, bei befristeten Verträgen endet die Frist frühestens 6 Monate nach Vertragsende und die Verjährung beträgt 10 Jahre. Zuständig ist die jeweilige Schlichtungsstelle am Wohnort, in Wien die MA 50, ebenso in weiteren Städten mit eingerichteter Schlichtungsstelle wie Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Leoben, Linz, Neunkirchen, Salzburg, St. Pölten und Stockerau.

6,74 €/m²

Richtwert Wien (Kat A)

ab April 2026

bis 3 Jahre

Rückforderung (unbefristet)

§ 16 Abs. 8 MRG

bis 10 Jahre

Rückforderung (befristet)

§ 27 Abs. 3 MRG

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💶 Was zahlen Sie aktuell?

Geben Sie Ihre monatliche Bruttomiete und Wohnungsgröße ein.

Welchen Betrag können Sie angeben?

Der Hauptmietzins steht meist als eigene Position im Mietvertrag oder auf der Vorschreibung. Damit wird das Ergebnis deutlich genauer.

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€/Monat

Ohne Angabe rechnen wir mit dem Wiener Durchschnitt von 2,70 €/m² (Statistik Austria, Mikrozensus Wohnen 2025). Ihre tatsächlichen Betriebskosten können deutlich abweichen und verändern das Ergebnis.

m²10 bis 300 m²

📋 Befristeter Mietvertrag

Bei Befristung: 25 % Abschlag + bis zu 10 Jahre Rückforderung

Keine Registrierung nötig. Ihre Daten werden nicht gespeichert.

Wie funktioniert der Mietrückforderungs-Rechner?

  1. 1Mietdaten eingeben (Schritt 1): Geben Sie Ihre monatliche Bruttomiete (inkl. Betriebskosten und Steuern) sowie die Nutzfläche Ihrer Wohnung ein. Optional: Vertragsdatum und ob Ihr Mietvertrag befristet ist.
  2. 2Wohnungsdetails angeben (Schritt 2): Wählen Sie Adresse, Ausstattungskategorie (A bis D), Stockwerk, Lärmsituation und ob ein Lift vorhanden ist. Für die Adresse rufen wir den amtlichen Lagezuschlag der Stadt Wien (MA 25) ab, passend zum Datum Ihres Mietvertrags.
  3. 3Ergebnis ablesen (Schritt 3): Der Rechner zeigt Ihnen die monatliche Überzahlung, das Rückforderungspotenzial für bis zu 3 Jahre (oder 10 Jahre bei befristeten Verträgen) und die noch verbleibende Anfechtungsfrist.
  4. 4PDF herunterladen & handeln: Laden Sie das Ergebnis als PDF herunter und lassen Sie Ihren Mietvertrag kostenlos durch den von uns beauftragten Rechtsanwalt prüfen, oder stellen Sie direkt einen Antrag bei der für Ihren Wohnort zuständigen Schlichtungsstelle (in Wien die MA 50, ebenso in Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Leoben, Linz, Neunkirchen, Salzburg, St. Pölten und Stockerau).

Rechtliche Grundlage der Mietrückforderung

Anfechtungsfrist (§ 16 Abs. 8 MRG)

Bei unbefristeten Mietverträgen muss die Unwirksamkeit einer zu hohen Mietzinsvereinbarung binnen 3 Jahren ab Vertragsabschluss bei der Schlichtungsstelle geltend gemacht werden. Spätere Erhöhungen (Wertsicherung) sind binnen 3 Jahren ab dem Erhöhungsbegehren anfechtbar (§ 16 Abs. 9 MRG).

Rückforderungsrecht (§ 27 Abs. 3 MRG)

Der zu viel gezahlte Mietzins kann rückwirkend zurückgefordert werden: 36 Monatszahlungen bei unbefristeten, bis zu 120 Monate (10 Jahre) bei befristeten Verträgen.

Befristeter Mietvertrag

Bei befristeten Verträgen gilt ein gesetzlicher Abschlag von 25 % auf den Richtwertmietzins. Die Anfechtungsfrist endet frühestens 6 Monate nach Vertragsende oder Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag.

Zuständigkeit: Schlichtungsstelle am Wohnort

Für Mietzinsüberprüfungen im Vollanwendungsbereich des MRG ist die Schlichtungsstelle am Wohnort zuständig, in Wien die MA 50, ebenso in weiteren Städten wie Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Leoben, Linz, Neunkirchen, Salzburg, St. Pölten und Stockerau. Das Verfahren hemmt die Verjährung.

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Wann ist eine Rückforderung NICHT möglich?

  • Mietvertrag wurde nicht im Vollanwendungsbereich des MRG abgeschlossen (z. B. Neubau, Eigentumswohnung, Einfamilienhaus)
  • Die 3-Jahres-Anfechtungsfrist ist bei einem unbefristeten Vertrag bereits abgelaufen
  • Der vereinbarte Mietzins liegt unterhalb oder gleich dem gesetzlichen Richtwertmietzins
  • Kategorie-D-Wohnung und der vereinbarte Hauptmietzins liegt unter dem Höchstbetrag nach § 16 Abs. 5 MRG (1,13 €/m² bei nicht brauchbarem, 2,25 €/m² bei brauchbarem Zustand)

Rechtlicher Hinweis und Haftungsausschluss

Dieser Rechner ist ein unverbindliches Orientierungswerkzeug und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Berechnung erfolgt auf Basis Ihrer Angaben und § 16 Abs. 2, 5, 7, 8 und 9 MRG sowie § 27 Abs. 3 MRG (Stand April 2026). Die Berechnung ist vereinfacht: Sie berücksichtigt nur Kategorie, Stockwerk, Lärm und Lift. Der Lagezuschlag wird, sofern für die Adresse verfügbar, aus dem amtlichen Datenbestand der Stadt Wien (MA 25) übernommen, sonst als grober Schätzwert angesetzt. Betriebskosten können selbst eingegeben werden, sonst rechnen wir mit dem Wiener Durchschnitt. Ob der Vollanwendungsbereich des MRG überhaupt gilt, wird hier nicht geprüft. Die Ergebnisse dienen lediglich als erster Anhaltspunkt und ersetzen keine individuelle Prüfung des Mietvertrags und der Liegenschaft.

Der Rechner wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Dennoch übernimmt altbaumiete.at keine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Berechnungsergebnisse. Maßgeblich sind ausschließlich die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere MRG und RichtWG), die Rechtsprechung sowie die konkreten vertraglichen Vereinbarungen. Eine Haftung für unmittelbare oder mittelbare Schäden, die aus der Verwendung der Berechnungsergebnisse entstehen, ist ausgeschlossen. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich eine Entscheidung der zuständigen Schlichtungsstelle oder des Gerichts.

Rechtsquellen: § 16 Abs. 8 und 9 MRG (Anfechtungsfristen) · § 27 Abs. 3 MRG (Rückforderung) · § 16 Abs. 5 MRG (Kategorie D) · Statistik Austria, Richtwerte und Kategoriebeträge ab April 2026 · MA 25 Wien, Richtlinien für die Ermittlung des Richtwertzinses