Prozessfinanzierungsvertrag
heyqq GmbH
Antrag des Anlegers auf Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrages
(Vertrag über die Übernahme des Kostenrisikos der außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche des Vertragspartners)
abgeschlossen zwischen
dem Mieter des Objektes (Wohnung, Geschäftsräumlichkeit usw.),
im Folgenden Vertragspartner oder Mieter genannt (wobei die weibliche Form immer mitbezeichnet gilt),
und der
heyQQ GmbH, Wasagasse 23/22, 1090 Wien,
im Folgenden Prozessfinanzierer oder heyQQ genannt,
für die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die/den VermieterIn/EigentümerIn/VerkäuferIn/ÜbergeberIn ua. auf Rückforderung der allenfalls geleisteten Ablöse, zu viel bezahlter Beträge von Miete, Betriebskosten, Möbelmiete oder sonstigen monatlichen oder einmaligen Zahlungen aufgrund des abgeschlossenen oder damit in Zusammenhang stehenden Mietverhältnisses samt sämtlicher dafür notwendiger Vorgehen.
1. Zweck dieses Vertrages
Viele Ansprüche werden wegen der damit verbundenen Kosten und Risiken nicht verfolgt, obwohl die Erfolgsaussichten gegeben sein können. Der Mieter verzichtet damit meist endgültig auf seinen Anspruch, weil er das Risiko hoher Prozesskosten fürchtet. Der Prozessfinanzierer übernimmt daher dieses (Prozess-) kostenrisiko gegen eine fixierte Beteiligung am (Prozess-) erfolg ohne sonstiges Entgelt. Voraussetzung und Geschäftsgrundlage dieser Finanzierung ist die Richtigkeit der Angaben des Mieters. Er möchte zudem darauf verzichten, Verfahrenshilfe geltend zu machen.
2. Der Mieter erklärt daher verbindlich:
Der Mieter erklärt,
• dass er den Anspruch ohne diese Prozessfinanzierung aus Kostengründen gar nicht verfolgt hätte, und daher jedes positive Ergebnis von ihm als Verbesserung akzeptiert wird;
• dass er über die streitigen Ansprüche verfügungsbefugt ist und sie insbesondere weder an Dritte abgetreten oder verpfändet sind, noch von Dritten gepfändet wurden;
• dass bezüglich der streitigen Ansprüche weder ein Abtretungsverbot vereinbart wurde, noch diese nur mit Zustimmung eines Dritten abgetreten werden können;
• dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die der Rechtswirksamkeit oder der Durchsetzbarkeit der streitigen Ansprüche entgegenstehen könnten;
• dass in den Unterlagen und Informationen, die er dem Prozessfinanzierer zur Verfügung gestellt hat, die zur Beurteilung des Sachverhalts in rechtlicher und tatsächlicher Sicht wesentlichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäss dargestellt sind und darüber hinaus keine weiteren Unterlagen bestehen bzw. nicht gegenüber Prozessfinanzierer offengelegt wurden, welche insbesondere für die Prüfung der Erfolgsaussichten von Bedeutung sind;
• dass zwischen ihm und dem Anspruchsgegner kein weiterer Rechtsstreit besteht, bestand oder zu erwarten ist oder ihm Gegenforderungen des Anspruchsgegners bekannt sind.
3. Prüfung und Kostentragung durch den Prozessfinanzierer
Der Prozessfinanzierer hat das Kostenrisiko für die (außer-) gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches geprüft. Er verlässt sich dabei auf die Angaben des Mieters und trägt bei Richtigkeit dieser Angaben während der Laufzeit dieser Vereinbarung die beim beauftragten Rechtsanwalt, bei Gericht und im Verlustfall beim Anwalt der Gegenseite entstehenden bzw. vom Gericht bestimmten Kosten und Gebühren der von ihm genehmigten gerichtlichen oder – sofern durch Verjährungsverzicht ein Zuwarten möglich ist – außergerichtlichen Anspruchsdurchsetzung nach Maßgabe dieser Vereinbarung. Die Kosten der Exekutionsführung trägt er nur nach Maßgabe einer allenfalls gesondert abzuschließenden Vereinbarung.
4. Gegenleistung des Vertragspartners
Als einzige und somit nur im Erfolgsfall einer gänzlichen oder teilweisen Anspruchsdurchsetzung zu leistende Gegenleistung tritt der Vertragspartner einen Prozentanteil des dadurch ersiegten, durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich erzielten oder sonst erlangten Nettoerfolges an den Prozessfinanzierer ab. Dieser Anteil beträgt – sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde – 25 % nach Maßgabe der Degressionsstaffel in Punkt 15. Der Vertragspartner beauftragt den Rechtsanwalt des Prozessfinanzierers unwiderruflich, diesen Betrag direkt aus dem in Empfang genommenen Betrag an den Prozessfinanzierer zu leisten.
5. Kein Erfolg
Tritt kein Erfolg ein, entstehen dem Vertragspartner keine Kosten. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstößt, wenn der Prozess deshalb verloren wird oder wenn der Prozess nach pflichtgemäßer Beurteilung des beauftragten Rechtsanwaltes nicht sinnvoll im Sinne einer überwiegend positiven Prozesschance weiterverfolgt werden kann, weil sich die Angaben des Anlegers als unwahr herausstellen; in diesen Fällen hat der Mieter die Kosten zu tragen. Dem Prozessfinanzierer steht bei Vertragsverstößen des Vertragspartners, insbesondere bei unwahren Angaben, das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarung zu.
6. Neubewertung des (Prozess-) risikos
Wird das (Prozess-) risiko durch den mandatierten Rechtsanwalt neu bewertet, ohne dass die Angaben des Mieters als unwahr festgestellt oder vom Gericht als nicht feststellbar beurteilt wurden, ist der Prozessfinanzierer verpflichtet, die bis zur Beendigung wegen Neubewertung des Risikos aufgelaufenen bzw. auflaufenden Kosten (einschließlich der bisherigen Kosten des Gegners) zu übernehmen. In allen Fällen der Auflösung ist der Vertragspartner/Mieter berechtigt, seine Ansprüche auf eigenes Risiko weiterzuverfolgen.
7. Einschränkung und Vergleich
Der Prozessfinanzierer ist im Zuge der Anspruchsverfolgung auch berechtigt, vom Vertragspartner eine Einschränkung seiner Forderung zu verlangen – etwa nach Vorliegen eines Gutachtens, neuer Beweisergebnisse, gerichtlicher Entscheidungen oder geänderter aktueller Rechtsprechung – oder diesen Anspruch mit bloßen Teilquoten gerichtlich oder außergerichtlich zu vergleichen bzw. die Einschränkung selbst zu veranlassen.
8. Auswahl des Rechtsanwaltes, Verfahrenssteuerung, Vergleichsabschluss
Der Prozessfinanzierer entscheidet allein über die Auswahl des Rechtsanwaltes, der vom Vertragspartner nur über Vorschlag des Prozessfinanzierers beauftragt wird und vom Prozessfinanzierer zu genehmigen ist. Er koordiniert dessen Vorgangsweise, insbesondere dessen Verhandlungstaktik bzw. Verhandlungsstrategie betreffend die gleichgelagerten Fälle, und darf interessenswahrend Einfluss auf die Höhe einer allfälligen Vergleichsquote bei Einigung mit dem Prozessgegner nehmen.
Der Mieter und dessen Anwalt sind – bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Prozessfinanzierung ex tunc (ab Beginn, auch in Bezug auf bereits getragene Kosten) – verpflichtet, einen Vergleich in jener Höhe abzuschließen, die der Prozessfinanzierer vorschlägt, wenn
a) dies nach Einschätzung des beauftragten Rechtsanwaltes aufgrund der Eigenart des Falles sinnvoll erscheint, oder
b) die Mehrheit der Mieter gleichartiger Ansprüche (zB mehrere Mieter einer Wohnung in einem Haus) einem allenfalls angebotenen Vergleich zugestimmt hat, oder
c) dies wegen bedenklicher Einbringlichkeit des Anspruches bei weiterer Prozessführung oder wegen Erschöpfung von Deckungssummen des Haftpflichtversicherers des Anspruchsgegners tunlich erscheint, oder
d) der Anleger zustimmt oder dem Vergleichsvorschlag binnen 14 Tagen nach dessen schriftlicher Bekanntgabe nicht schriftlich widerspricht.
Der Prozessfinanzierer ist für die Dauer des Finanzierungsvertrages unwiderruflich bevollmächtigt, einem Rechtsanwalt namens des Anlegers Prozess- und/oder Vertretungsvollmacht zu erteilen, diese zu widerrufen und andere Vertreter zu bestellen. Der Prozessfinanzierer haftet jedoch nicht für eine fehlerhafte Rechtsvertretung des Vertragspartners durch befugte Parteienvertreter.
Der Prozessfinanzierer ist nach Prüfung des Sachverhaltes und der Beweismittel auch berechtigt, beantragte Finanzierungen ohne weitere Begründung abzulehnen oder den Vertrag aufzukündigen, insbesondere wenn die Angaben des Mieters zweifelhaft erscheinen oder wenn der Anspruch nach gerichtlichen Entscheidungen in Parallelverfahren als nicht überwiegend wahrscheinlich durchsetzbar erscheint.
9. Leistungen und Verpflichtungen des Prozessfinanzierers
Der Prozessfinanzierer übernimmt während der Dauer dieser Vereinbarung das ab dem Datum dieser Vereinbarung entstehende Kostenrisiko der außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Rechtsdurchsetzung durch den von ihm vorgeschlagenen Rechtsanwaltes. Er übernimmt demgemäß folgende Zahlungsverpflichtungen des Vertragspartners:
• Gerichtsgebühren;
• alle Sachverständigen-, Zeugen- und Dolmetschgebühren;
• alle im Rahmen des Prozesses entstehenden sonstigen Gebühren und Kosten, aber nur insoweit, als sie gesetzlich vorgeschrieben sind (wie etwa die schon bei Einbringung einer Klage zu entrichtende Pauschalgebühr) und/oder dem Vertragspartner vom Gericht oder einer anderen Behörde rechtskräftig aufgetragen werden;
• die dem/den Prozessgegner(n) rechtskräftig zugesprochenen oder verglichenen Kosten;
• die Kosten des über Vorschlag des Prozessfinanzierers beauftragten Rechtsanwaltes – außer im Falle, dass dem Vertragspartner vom Gericht rechtskräftig Verfahrenshilfe oder von einem Versicherer Kostendeckung gewährt wurde –, wobei zur Berechnung dieser Kosten die Vorschriften der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO), der Jurisdiktionsnorm (JN) sowie des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) samt jeweils geltender Rechtsprechung heranzuziehen sind;
• die Kosten einer allenfalls nötigen Zwangsvollstreckung, sofern hinreichende Aussicht besteht, mehr als die Kosten der Zwangsvollstreckung einbringlich zu machen, wobei diese Beurteilung im ausschließlichen Ermessen des Prozessfinanzierers liegt.
Der Prozessfinanzierer ist daher berechtigt, nicht aber verpflichtet, allfällige Zwangsvollstreckungs- oder auch Insolvenzverfahren gegen den Prozessgegner einleiten bzw. fortführen zu lassen; dies gilt insbesondere dann nicht, wenn solche Verfahren bei gleichartigen Ansprüchen anderer prozessfinanzierter Mieter nicht erfolgreich waren.
10. Honorarvereinbarungen mit dem beauftragten Rechtsanwalt
Der Prozessfinanzierer ist berechtigt, mit dem beauftragten Rechtsanwalt Honorarvereinbarungen zu schließen, die unter anderem im Misserfolgsfall eine Reduktion des Honorars bis auf Null und im Erfolgsfall einen Zuschlag von bis zu 100 % der tarifmäßigen Kosten vorsehen, sowie Dritte an dem dem Prozessfinanzierer gebührenden Prozessfinanzierungsentgelt zu beteiligen oder an diese abzutreten.
11. Abweichende Honorarvereinbarungen, Umfang der Kostendeckung
Vom RATG abweichende Streitwert- oder sonstige Honorarvereinbarungen mit Rechtsanwälten sind für den Prozessfinanzierer nur bindend, wenn sie zuvor von ihm ausdrücklich schriftlich genehmigt wurden. Für Verhandlungen und sonstige Tagsatzungen außerhalb des Kanzleisitzes des beauftragten Rechtsanwaltes übernimmt der Prozessfinanzierer den doppelten Einheitssatz, für das Berufungsverfahren den dreifachen Einheitssatz. Eine gesonderte Honorierung von Einzelleistungen und vorprozessualer Kosten erfolgt dann, wenn ein gerichtliches Verfahren nicht geführt wird.
12. Keine Beratungsleistung, Haftungsausschluss
Eine Beratungsleistung des Mieters durch den Prozessfinanzierer selbst wird nicht geschuldet. Jede Haftung des Prozessfinanzierers für die Auswahl und die rechtsfreundliche Vertretung durch den beauftragten Rechtsanwalt wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Prozessfinanzierer ist zur Rechtsberatung weder beauftragt noch befugt.
13. Verpflichtungen des Anlegers / Vertragspartners
Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Prozessfinanzierer wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich über alles zu informieren, was ihm hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten sowie hinsichtlich anspruchsbegründender und anspruchsvernichtender Umstände bekannt ist.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, den beauftragten Rechtsanwalt nach besten Kräften und nach bestem Wissen zu unterstützen, insbesondere alle von diesem verlangten Informationen jeweils binnen spätestens 10 Tagen ab Nachfrage wahrheitsgemäß zu erteilen, alle notwendigen Unterlagen und sonstigen Beweismittel – auch unaufgefordert – auszufolgen, bei Gericht zu erscheinen und als Partei auszusagen.
Der Vertragspartner entbindet den beauftragten Rechtsanwalt gegenüber dem Prozessfinanzierer vom Anwaltsgeheimnis und beauftragt ihn, dem Prozessfinanzierer laufend und unaufgefordert über das Verfahren zu berichten, ihm insbesondere unverzüglich Aktenkopien jeder Art auszufolgen, ihm eine Änderung der Erfolgsaussichten unverzüglich zu berichten und vor Einleitung kostenerhöhender Maßnahmen die Genehmigung des Prozessfinanzierers einzuholen.
14. Zustimmungsvorbehalte
Der Vertragspartner ist ohne vorherige ausdrückliche Absprache mit dem Prozessfinanzierer und dessen schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, auf seine materiellen oder formellen Ansprüche zu verzichten, diese einzuschränken oder auszudehnen, einen unbedingten (unwiderruflichen) Vergleich abzuschließen oder einen bedingt abgeschlossenen Vergleich zu widerrufen, Gegenansprüche anzuerkennen, Rechtsmittel zu erheben, bereits mit Zustimmung des Prozessfinanzierers eingebrachte Rechtsmittel zurückzuziehen, auf Rechtsmittel zu verzichten oder sonst kostenerhöhende Maßnahmen prozessualer oder außerprozessualer Art zu ergreifen bzw. ergreifen zu lassen.
15. Aufteilung des Erfolges (Erfolgsbeteiligung des Prozessfinanzierers) – Quota-litis-Entgelt
Als der Aufteilung unterliegender Erfolg gilt jeder Vermögensvorteil des Vertragspartners einschließlich der Befreiung von Verbindlichkeiten, der den vorweg entstandenen Kostenaufwand des Prozessfinanzierers übersteigt. Dieser Kostenaufwand ist vorweg aus Leistungen Dritter, wie des Beklagten bzw. Anspruchsgegners oder einer Rechtsschutzversicherung, zu decken; dem beauftragten Rechtsanwalt bleibt ungeachtet der Deckung durch den Prozessfinanzierer sein Pfandrecht nach § 19a RAO an den vom Anspruchsgegner oder dessen Versicherer eingehenden Geldern erhalten. Als Erfolg gilt es auch, wenn ein Angebot der Gegenseite vorliegt, dieses vom Mieter aber abgelehnt wird.
Nettoerlös der Anspruchsdurchsetzung: Betrag, den der Gegner inklusive Zinsen bezahlt, abzüglich der Kosten der Rechtsvertretung (inklusive Erfolgshonorar) und der Barauslagen oder Befreiung einer Verbindlichkeit (zB Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Miete für einen bestimmten Zeitraum oder für immer usw.). Für den Fall, dass eine regelmäßige Reduzierung der monatlich oder jährlich zu leistenden Entgelte wie zB Miete, Betriebskosten oder Möbelmiete usw. erreicht werden kann, ist jener Betrag dem Erfolg hinzuzurechnen, der aufgrund dieser Reduzierung innerhalb der nächsten 36 Monate entstehen wird. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Mieter zu diesem Zeitpunkt auch noch tatsächlich Mieter des hier gegenständlichen Objektes sein sollte.
Als Vorteil wird dabei jeder Vermögens- oder sonstige Vorteil verstanden, der sich aus einer Maßnahme ergibt, für deren Durchsetzung der Prozessfinanzierer (mit)ursächlich ist oder war, auch wenn der Erfolg erst später, etwa nach Vertragsbeendigung, eintritt – wie z. B. alle im Rahmen dieses Vertrages erbrachten vorprozessualen Leistungen, die (außer-) gerichtliche Geltendmachung auch nur eines Teiles des Gesamtanspruches oder eines Feststellungsbegehrens, die als wesentliche Vorfrage angesehene Vertragsanfechtung oder die Geltendmachung eines zunächst nur auf den Grund des Anspruchs eingeschränkten Begehrens.
Der Erlös wird zunächst zur Bezahlung bzw. Rückerstattung der bereits entstandenen bzw. durch die Rechtsdurchsetzung erst entstehenden Kosten einschließlich Erfolgshonorare und Barauslagen (Gebühren, Kosten von Sachverständigen, Pauschalgebühren und Ähnliches) verwendet, ebenso zur Deckung aller im Rahmen des Prozesses entstandenen oder noch entstehenden sonstigen Gebühren, Kosten und Barauslagen, der dem/den Prozessgegner(n) rechtskräftig zugesprochenen oder verglichenen Kosten sowie der Kosten und Barauslagen der notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsvertretung des beauftragten Rechtsanwaltes.
Ist der Vertragspartner vorsteuerabzugsberechtigt, verpflichtet er sich, die in den oben genannten Kosten und Gebühren allenfalls enthaltene Umsatzsteuer aus der Kostennote der Rechtsvertretung selbst zu entrichten bzw. dem Prozessfinanzierer nach Geltendmachung gemäß § 12 UStG zu refundieren.
Nach Abzug der Barauslagen und Kosten erhält der Prozessfinanzierer als Gegenleistung für die Risikoübernahme einen Anteil von 25 % des verbleibenden Nettoerlöses. Ab einem Nettoerlös von EUR 40.000,00 tritt für die entsprechenden Teile (Stufen) des Nettoerlöses folgende Degressionsstaffel in Kraft:
• bis EUR 40.000,00: 25 % des Nettoerlöses bis EUR 40.000,00
• EUR 40.000,01 bis EUR 60.000,00: 22,5 % des EUR 40.000,01 übersteigenden Teils
• EUR 60.000,01 bis EUR 70.000,00: 20 % des EUR 60.000,01 übersteigenden Teils
• EUR 70.000,01 bis EUR 100.000,00: 18 % des EUR 70.000,01 übersteigenden Teils
• über EUR 100.000,01: 15 % des EUR 100.000,00 übersteigenden Teils
16. Kündigung dieser Vereinbarung
16.1 Kündigung durch den Prozessfinanzierer
Der Prozessfinanzierer kann diese Vereinbarung durch schriftliche Erklärung an den Vertragspartner oder auch an den beauftragten Rechtsanwalt mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ihm nach Einschätzung des beauftragten Rechtsanwaltes eine weitere Verfolgung der Ansprüche des Vertragspartners nicht mehr überwiegend wahrscheinlich erfolgversprechend erscheint, insbesondere wegen
• Zwischenentscheidungen der Gerichte oder negativer Entscheidungen der Gerichte in ähnlichen Parallelverfahren;
• bereits vorliegender ungünstiger Beweisergebnisse;
• Beendigung des Vollmachts- und Auftragsverhältnisses zu dem bei Beginn dieses Vertrages beauftragten und vom Prozessfinanzierer namhaft gemachten Rechtsanwalt;
• Abweichens der Aussagen des Anlegers in seiner Parteienvernehmung oder in späteren Darstellungen von den dem Prozessfinanzierer zuvor gemachten Angaben;
• des Auftretens eines oder mehrerer Nebenintervenienten auf Seiten des Anspruchsgegners;
• der Weigerung des Anlegers, bei der Prozessvorbereitung und der Informationserteilung an den beauftragten Rechtsanwalt mitzuwirken;
• Verstoß des Mieters gegen sonstige Verpflichtungen in dieser Vereinbarung.
In diesem Falle trägt der Prozessfinanzierer alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung aufgelaufenen Kosten im Sinne des Punktes 3.
Ausgenommen ist der Fall, dass sich die Angaben des Anlegers sogar nach dessen eigener Darstellung als unrichtig erweisen oder er sonstwie gegen seine Pflichten aus diesem Vertrag verstößt oder aber nicht mitwirkt; diesfalls entfällt jede Kostenhaftung des Prozessfinanzierers und der Mieter hat dem Prozessfinanzierer innerhalb von 30 Tagen alle aufgewendeten Prozesskosten und Auslagen zurückzuerstatten sowie eine Konventionalstrafe in Höhe von EUR 2.500,00 zu bezahlen.
Verfolgt der Vertragspartner nach Beendigung seine Ansprüche oder einen Teil seiner Ansprüche selbst weiter oder lässt er sie weiterverfolgen, ist er im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Erfolges im Sinne des Punktes 15 dieser Vereinbarung zum Ersatz der vom Prozessfinanzierer übernommenen Kosten und Barauslagen samt der vereinbarten Erfolgsbeteiligung verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn er seine Forderung zum Zweck der Geltendmachung an einen Dritten abtritt. Der Vertragspartner ist daher verpflichtet, den Prozessfinanzierer von der Beendigung und vom Ergebnis der Anspruchsverfolgung schriftlich zu informieren.
Hat der Anleger gegen die in dieser Vereinbarung festgesetzten Pflichten verstoßen, ist der Prozessfinanzierer zu weiteren Leistungen und Zahlungen im Sinne des Punktes 3 dieser Vereinbarung nicht mehr verpflichtet und so zu stellen, wie wenn diese Pflichtverletzung nicht stattgefunden hätte.
16.2 Kündigung durch den Vertragspartner
Der Vertragspartner ist nur aus wichtigen Gründen, die ausschließlich in grob schuldhaften oder vorsätzlichen Vertragsverletzungen des Prozessfinanzierers liegen, berechtigt, diese Vereinbarung zu kündigen. In diesem Falle trägt der Prozessfinanzierer alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung aufgelaufenen Kosten im Sinne des Punktes 3. Verfolgt der Vertragspartner danach seine Ansprüche oder einen Teil seiner Ansprüche selbst weiter oder lässt er sie weiterverfolgen, ist er im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Erfolges zur gänzlichen oder teilweisen Refundierung der vom Prozessfinanzierer übernommenen Kosten und Barauslagen verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn er seine Forderung zum Zweck der Geltendmachung an einen Dritten abtritt. Sollte der Vertragspartner trotzdem die Kündigung aussprechen und die Vollmacht zum beauftragten Rechtsanwalt auflösen, verpflichtet er sich dazu, die in diesem Vertrag vereinbarte Erfolgsbeteiligung am Prozessausgang trotzdem an den Prozessfinanzierer zu bezahlen.
17. Fälligkeit der Ansprüche des Prozessfinanzierers
Der Anspruch des Prozessfinanzierers auf Refundierung der von ihm geleisteten Zahlungen sowie auf die vereinbarte Erfolgsbeteiligung wird in jenem Zeitpunkt fällig, in dem der Vertragspartner, der von ihm beauftragte Rechtsanwalt oder ein sonstiger Dritter Leistungen erhält – auch anteilig bei Teilleistungen –, die mit dem vertragsgegenständlichen Anspruch unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang stehen, oder in sonstiger Weise darüber verfügt hat. Der Rechtsanwalt ist befugt, diesen Betrag direkt an den Prozessfinanzierer zu überweisen.
18. Sicherungsabtretung der Ansprüche des Prozessfinanzierers
Zur Sicherstellung aller Ansprüche des Prozessfinanzierers aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung tritt der Vertragspartner alle im Rahmen dieser Vereinbarung geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden Forderungen unwiderruflich an den Prozessfinanzierer ab, insbesondere die Forderung auf Ausfolgung des Nettoerlöses gegen den beauftragten Rechtsanwalt sowie die Forderungen gegen den Prozess-/Anspruchsgegner und dessen Haftpflichtversicherer. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Anspruchsgegner über Aufforderung des Prozessfinanzierers unverzüglich schriftlich von dieser Sicherungsabtretung zu verständigen und dies dem Prozessfinanzierer nachzuweisen. Der Prozessfinanzierer nimmt diese Abtretung an und ist berechtigt, die Sicherungsabtretung namens des Anlegers selbst Dritten anzuzeigen.
19. Schlussbestimmungen
19.1 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, bleibt die Rechtswirksamkeit des Vertrages und seiner übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmungen gilt eine angemessene rechtswirksame Regelung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt.
19.2 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung wird, soweit zulässig, das für den Sprengel Innere Stadt Wien sachlich zuständige Gericht vereinbart. Es gilt österreichisches materielles Recht.
19.3 Anfechtung, Schriftform
Eine Anfechtung dieser Vereinbarung durch den Vertragspartner wegen Irrtums oder wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Mündliche Abreden zu dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, ebenso ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis selbst; die Schriftform ist durch E-Mail oder Fax erfüllt.
Der Vertragspartner bestätigt durch seine Unterschrift, dass er angesichts der sonst drohenden Nichtdurchsetzung seines Anspruches jeden Vorteil aus dieser Vereinbarung als in seinem Interesse gelegen ansieht, und dass er sich seiner Haftung für zutreffende Angaben zum Anspruch und zur Kausalität der anspruchsbegründenden Unterlagen bewusst ist.
20. Rücktrittsrecht
Der Mieter ist berechtigt, binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss von diesem Antrag bzw. von diesem Vertrag zurückzutreten; die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung an den Prozessfinanzierer genügt.
21. Datenschutzvereinbarung
Der Anleger ermächtigt den Prozessfinanzierer und den beauftragten Rechtsanwalt – jederzeit widerruflich –, seine Daten sowie seine prozessrelevanten Daten einschließlich jener über Alternativanlagen und Risikobereitschaft, Anleihezeichnungen und der diesen zugrunde liegenden Unterlagen, Urkunden und Protokolle aus geführten oder zu führenden Verfahren zu speichern, zu erfassen, zu verarbeiten, einander weiterzuleiten sowie den Behörden und Gerichten vorzulegen. Diese Daten dürfen darüber hinaus zum Zweck der Koordinierung der Prozesse, allfälliger Vergleichsangebote und der Anspruchsdurchsetzung sowie zur Verwendung als Beweismittel an jene Anleger mit gleicher Anleihezeichnung weitergeleitet werden, die ebenfalls vom Prozessfinanzierer finanziert werden.
